1. Rechtliche Grundlagen

Durch die UN-Konvention ist Ende des Jahres 2008 die Frage der Gleichberechtigung der Menschen mit einer Behinderung wieder in den Fokus geraten. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fordert eine Ausweitung des in Deutschland eingeleiteten Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderung, weg vom reinen Fürsorgegedanken, hin zu umfassender Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch IX. und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurden wichtige Meilensteine auf diesem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Doch der Weg muss weiter geführt werden. Ziel ist die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft in der Menschen mit Behinderung von Anfang an an der Gesellschaft teilhaben und ihre Rechte ausüben können. Dies betrifft nun in erster Linie die Bildung, denn „trotz einer Vielzahl politischer Absichtserklärungen liegt Deutschland beim Anteil von behinderten Schülerinnen und Schüler, die gemeinsam mit nicht behinderten Kindern eine Schule besuchen, weit unter dem Durchschnitt anderer europäischen Staaten.“ (Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2008). Um dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft näher zu kommen, wurde bereits 1994 in der Salamanca Erklärung zur Pädagogik für besondere Bedürfnisse festgestellt, dass die gemeinsame Beschulung das beste Mittel ist, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen, um Gemeinschaften zu schaffen, die alle willkommen heißen, um eine integrierende Gesellschaft aufzubauen und um Bildung für alle zu erreichen. So rückt durch die UN-Konvention zudem das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung ohne Diskriminierung und im Rahmen der Chancengleichheit in den Mittelpunkt. Um dieses Recht zu beachten, fordert der Deutsche Bundestag, dass SchülerInnen mit einer Behinderung nicht aufgrund dieser vom Besuch einer allgemeinen Grundschule ausgeschlossen werden dürfen. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die nötige Unterstützung geleistet werden um eine erfolgreiche Bildung zu gewährleisten.